TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V.

Abteilung Tennis

Abteilungsordnung

§1 Name und Sitz der Abteilung

1. Die Abteilung führt den Namen "TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V. Abteilung Tennis".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 90530 Wendelstein / Kleinschwarzenlohe.

 

§ 2 Rechtsstellung der Abteilung

1. Die Abteilung ist gemäß § 5 der Vereinssatzung dem TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V.

als Abteilung angegliedert. Die Mitglieder der Tennisabteilung sind automatisch Mitglieder des

TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V. Für die Abteilungsmitglieder hat neben dieser Abteilungsordnung die Satzung des TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V. Gültigkeit.

 

§ 3 Zweck der Abteilung

1. Zweck der Abteilung ist die Pflege und Förderung des Tennissports und einschlägiger Sportarten auf gemeinnütziger Grundlage. Der gemeinnützige Zweck wird von der Abteilung ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Die Abteilung erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Die Abteilung ist Mitglied des Bayerischen Tennis-Verbandes.

2. Die Abteilung ist über den TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V. Mitglied des Bayerischen Landesportverbandes.

 

§ 5 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

1. Die Abteilung besteht aus:

- aktiven Mitgliedern,

- jugendlichen Mitgliedern,

- ruhenden Mitgliedern,

- Ehrenmitgliedern.

 

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am 31.3. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 31.3. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Abteilung besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Abteilungsleitung vorgeschlagen. Sie sind von der Zahlung der Tennisabteilungsbeiträge befreit.

 

5. ruhende Mitglieder, sind Mitglieder, die nicht (mehr) aktiv am Spielbetrieb teilnehmen wollen oder können, aber weiter am Vereinsleben der Abteilung teilnehmen möchten.

 

§ 7 Aufnahme des Mitgliedes

1. Der Antrag zur Aufnahme in die Abteilung ist schriftlich bei der Abteilungsleitung einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

2. Mit der Zustimmung der Abteilungsleitung beginnt die Mitgliedschaft.

 

3. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

 

§ 8 Rechte des Mitgliedes

1. Die Benutzung der Einrichtungen der Abteilung setzt die Abteilungsmitgliedschaft voraus.

Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung.

 

2. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen der Abteilung unter Beachtung der von den Abteilungsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.

 

3. Zur Erfüllung des satzungsgemäßen Auftrages setzt die Abteilung Trainer und Übungsleiter ein. Wegen der damit i. d. R. verbundenen Kosten, greift sie dabei nach Möglichkeit auf spielstarke Abteilungsmitglieder zurück. Die Abteilung ist bestrebt, hauptamtliche Trainer auf freiberuflicher Basis zu verpflichten. Die Honorare für Trainerstunden tragen die Mitglieder, die diese in Anspruch nehmen, direkt. Abhängig von den Möglichkeiten des Haushaltes ist die Abteilungsleitung berechtigt, Sonderregelungen zu treffen (z.B. zur Förderung der Jugendarbeit und Mannschaftsspieler).

 

4. Bei ruhender Mitgliedschaft steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.

 

5. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 9 Pflichten des Mitgliedes

1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Abteilungsordnung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen der Abteilung zu unterstützen.

 

2. Die Mitglieder haben die von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

 

3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

4. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet die laut Beitragsordnung jährlichen Arbeitsstunden zu erbringen. Ansonsten wird für die nicht erbrachten Arbeitsstunden der dort festgelegte Stundensatz zum Jahresende zur Zahlung fällig.

 

§ 10 Beiträge des Mitgliedes

1. Der Hauptvereinsbeitrag und der Tennisabteilungsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

 

2. Die Höhe des Tennisabteilungsbeitrages setzt die Abteilungsversammlung fest.

 

3. Bei Eintritt ab 01.Juli eines Kalenderjahres wird ein Nachlass von 50% auf den Tennisabteilungsbeitrag gewährt.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an die Abteilungsleitung spätestens 2 Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

 

3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung, die Abteilungsordnung oder Beschlüsse der Abteilungsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung - durch die Abteilungsleitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung.

Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 12 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:

1. die Abteilungsversammlung

2. die Abteilungsleitung

 

§ 13 Abteilungsversammlung

1. Der Abteilungsleiter beruft alljährlich im 1. Quartal eine ordentliche Abteilungsversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

2. Soweit in dieser Abteilungsordnung nichts anderes gesagt wird, ist die Abteilungsversammlung insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Abteilungsleitung

b) Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Entlastung der Abteilungsleitung

d) Wahl der Abteilungsleitung

e) Festlegung der Tennisabteilungsbeiträge bzw. der Beitragsordnung

f) Genehmigung des Haushaltsplanes

g) Änderungen der Abteilungsordnung

h) Behandlung der Anträge der Abteilungsleitung / Mitglieder

 

3. In dringenden Fällen ist der Abteilungsleiter befugt, eine außerordentliche Abteilungsversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Abteilungsversammlung beträgt 2 Wochen.

 

4. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Abteilungsversammlung müssen dem Abteilungsleiter eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Abteilungsversammlung bekanntzugeben.

 

5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Abteilungsversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

6. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. In allen Abteilungsversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Abteilungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber bzw. der Antrag, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

 

9. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Abteilungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Abteilungsordnung bzw. der Wahl eines Ehrenmitgliedes bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Die Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung ist das ausführende Organ der Abteilung. Sie besteht aus:

a) dem / der Abteilungsleiter / in

b) dem / der stellvertretenden Abteilungsleiter / in

c) dem / der Schriftführer / in

d) dem /der Abteilungskassier / in

e) dem / der Sportwart / in

f) dem / der Jugendwart / in

g) dem / der Vergnügungswart / in

h) dem / der technischen Leiter / in

i) dem / der Pressewart / in

j) dem / der Internetbeauftragten

 

2. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Abteilungsversammlung im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Abteilungsleitung, kann die Abteilungsleitung ein Abteilungsmitglied mit dem Amt des Ausgeschiedenen kommissarisch betrauen.

 

3. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Abteilungsleiter nur tätig werden darf, wenn der Abteilungsleiter ihn beauftragt oder der Abteilungsleiter verhindert ist.

 

4. Die Abteilungsleitung regelt durch Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung. Sie kann Abteilungsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.

 

5. Der Abteilungsleitung obliegen alle Aufgaben der Abteilungsführung, sofern sie nicht ausdrücklich durch diese Abteilungsordnung der Abteilungsversammlung oder dem Abteilungsleiter allein übertragen sind. Sie beschließt entsprechende Geschäfts-, Platz- und Spielordnungen und regelt damit das sportliche und gesellschaftliche Leben innerhalb der Abteilung.

 

6. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu leisten.

 

7. Die Abteilungsleitung kann zu ihrer Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Abteilungsversammlung bilden lassen.

 

8. Sitzungen der Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Mitglieder der Abteilungsleitung dies beantragen. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder der Abteilungsleitung anwesend sind.

 

9. Die Beschlüsse der Abteilungsleitung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung der Abteilungsleitung. Beschlüsse können nur innerhalb der Sachgebiete der anwesenden Mitglieder der Abteilungsleitung gefasst werden.

 

§ 15 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer des Hauptvereines.

 

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung des TSV 72 Kleinschwarzenlohe e.V. beschlossen werden. Es gelten dazu die Bestimmungen des § 10 der Satzung des TSV Kleinschwarzenlohe e.V.

 

§ 17 Inkrafttreten der Abteilungsordnung

1. Die bisherige bestehende Abteilungsordnung vom 11.02.1994 wird mit Inkrafttreten der neuen Ordnung außer Kraft gesetzt. Die vorstehende Abteilungsordnung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2018 in Kraft.

 

Kleinschwarzenlohe, den 26.01.2018

Abteilungsleitung